Rechte und Pflichten der Unterrichtsbeauftragten
Der Fachbereichsrat hat am 11.02.2010 die Rechte und Pflichten der Unterrichtsbeauftragten wie folgt definiert:
- Die Unterrichtsbeauftragten werden durch Beschluss des Direktoriums bzw. der Leitung der Zentren/Kliniken/Institute für die Dauer von 2 Jahren gewählt bzw. ernannt.
- Sie sind Ansprechpartner/innen für Lehrende und Studierende in Unterrichtsfragen im jeweiligen Fach.
- Sie treffen Entscheidungen über die Anerkennung von Prüfungsleistungen externer Leistungsnachweise für das jeweilige Fach.
- Sie vertreten das Zentrum/die Klinik/das Institut bei Unterrichtsfragen im Studienausschuss (Unterrichtskonzept, Studienplangestaltung, Scheinvergabekriterien, Unterrichtskritik etc.).
- Sie koordinieren die Erarbeitung (bzw. Überarbeitung) des Curriculums und der Studienpläne ihres Faches.
- Sie entwickeln gemeinsam mit dem Studiendekan und dem Dekanat neue Unterrichtsformen.
- Sie wirken mit an der Erstellung, Durchführung und Auswertung der jeweiligen Abschlussklausuren:
- Sie sind verantwortlich dafür, dass eine ausreichende Anzahl von Fragen aus dem jeweiligen Fachgebiet für die Klausur (Semesterabschlussklausur) zur Verfügung steht.
- Ihre Aufgabe ist es, eine ausreichende Anzahl von Lehrenden des jeweiligen Faches zu verpflichten, die bei der Auswertung der Klausuren mitwirkt.
- Bei nicht eindeutigen Klausurfragen sind sie für die Bewertung zuständig.
- Sie sorgen für eine flächendeckende Rückmeldung der Evaluationsbögen über den Pflichtunterricht an das Dekanat.
- Ihre Aufgabe ist es, für eine genügende Anzahl von Sprechstunden für Studierende im Zentrum/in der Klinik/im Institut zu sorgen.
- Für ihre Aufgaben können die Unterrichtsbeauftragten um bis zu 2 Semesterwochenstunden von ihren Lehrverpflichtungen entlastet werden.
- Für das Amt des/der Unterrichtsbeauftragten kommen in erster Linie Professorinnen/Professoren (gemäß § 61 HHG) (mindestens aber Privatdozentinnen/Privatdozenten) des Fachbereichs in Betracht, die sich in der Lehre besonders engagiert haben.
- Den Unterrichtsbeauftragten wird in organisatorischen Belangen der Lehre Weisungsrecht übertragen.
- Zu ihrer Unterstützung ist eine angemessenen administrative Ausstattung aus den Forschungs- und Lehremitteln der jeweiligen Zentren/Kliniken/Instituten bereitzustellen.
Bitte beachten Sie: Der Unterrichtsbeauftragte ist nicht mit dem Lehrbeauftragten gleichzusetzen, letzterer ist ausschließlich für die Durchführung einer zeitlich limitierten spezifischen Lehrveranstaltung bestellt.
geändert am 22. Februar 2010 E-Mail: Vorklinikvorklinik@kgu.de
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