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SeiteninhaltFamulaturDie viermonatige Famulatur soll die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung vertraut machen und ist unter ärztlicher Leitung abzuleisten: Wann?
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| (1) | Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen. |
| (2) | Die Famulatur wird abgeleistet
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| (3) | Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden. |
| (4) | Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzuweisen. |
geändert am 15. Juni 2010 E-Mail: Dekanat KlinikDekanat.Klinik@kgu.de
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Druckversion: 15. Juni 2010, 15:32
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